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   OLG Frankfurt, 08.06.1979 - 20 W 262/79   

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https://dejure.org/1979,13763
OLG Frankfurt, 08.06.1979 - 20 W 262/79 (https://dejure.org/1979,13763)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.1979 - 20 W 262/79 (https://dejure.org/1979,13763)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juni 1979 - 20 W 262/79 (https://dejure.org/1979,13763)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 27 FGG, § 45 WEG, § 10 Abs 2 WEG, § 242 BGB, § 47 WEG
    Kein Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers bei Inanspruchnahme auf Wohngeldvorschuss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers bei Inanspruchnahme auf Wohngeldvorschuss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLGZ 1979, 391
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 27.10.1971 - BReg. 2 Z 85/70

    Aufteilung der Wohnanlage durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.1979 - 20 W 262/79
    Vorschusspflicht bedeutet Vorleistungspflicht mit der Folge, dass ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist (vgl. Bay ObLG MDR 72, 145; Bay ObLG 75, 56; Bärmann, a.a.O., § 16 Rdnr. 99; Weitnauer-Wirths, WEG, 5. Aufl. § 16 Rdnr. 9; Palandt-Barsenge, BGB, 38. Aufl., § 16 WEG Anm. 3).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Dass ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse folglich nicht unter Hinweis auf eine fehlende Jahresabrechnung zurückhalten kann, ist schon deshalb hinnehmbar, weil viel dafür spricht, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber - laufenden und rückständigen - Wohngeldlasten wegen der Natur der Schuld ohnehin als generell oder zumindest weitgehend ausgeschlossen anzusehen (vgl. BayObLGZ 1971, 313, 319; OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 391, 392; OLG München, NJW-RR 2005, 1326, 1327; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 235; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 28 aE).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2002 - 20 W 446/02

    Wohnungseigentum: Aufrechnung mit bzw. Zurückbehaltung von einer unangefochtenen

    Die zur Aufrechung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, wobei die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gegenüber Beitragsvorschüssen völlig ausgeschlossen ist, weil Vorschusspflicht Vorleistungspflicht bedeutet (Senat OLGZ 1979, 391; Staudinger/Bub, aaO., Rdnr. 235; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8.Aufl., Seite 1235, Rdnr. 133).
  • OLG Frankfurt, 19.08.2005 - 20 W 391/05

    Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines Beschlusses; Nichteinladung von

    Die Antragsgegner könnten auf angeblich fehlerhafte Abrechnungen auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den laufenden Hausgeldzahlungen herleiten, da ein Zurückbehaltungsrecht Ansprüchen auf Hausgeldzahlungen grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden kann (vgl. Senat OLGZ 1979, 391; Niedenführ/Schulze, WEG, a.a.O., § 28 Rz. 145; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 150).
  • BayObLG, 16.06.1988 - BReg. 2 Z 46/88

    Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Wohnungseigentümer geltend zu machen

    2 Z 21/77">1978, 270/277; BayObLG ZMR 1983, 285/287; KG OLGZ 1977, 1/4; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 391/392; Weitnauer WEG 6. Aufl. Anm. 13 j, Augustin WEG Rn. 34, Bärmann/Pick WEG 6. Aufl. Rn. 99, jeweils zu § 16).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 429/02

    Hausgeldrückstände, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

    Die zur Aufrechung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, wobei die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gegenüber Beitragsvorschüssen völlig ausgeschlossen ist, weil Vorschusspflicht Vorleistungspflicht bedeutet (Senat OLGZ 1979, 391; Staudinger/Bub, aaO., Rdnr.235; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8.Aufl., Seite 1235, Rdnr. 133).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 428/02

    Wohnungseigentum: Aufrechnung mit bzw. Zurückbehaltung von bestandskräftig

    Die zur Aufrechnung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, wobei die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gegenüber Beitragsvorschüssen völlig ausgeschlossen ist, weil Vorschusspflicht Vorleistungspflicht bedeutet (Senat OLGZ 1979, 391; Staudinger/Bub, aaO., Rdnr.235; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8.Aufl., Seite 1235, Rdnr. 133).
  • BayObLG, 15.12.1994 - 2Z BR 115/94

    Verjährungsfrist für Ansprüche aus der genehmigten Jahresabrechnung

    Die Rechtsprechung hat daher selbst bei Ansprüchen des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Zahlung von Wohngeld, Heizkosten, Reparaturrücklagen wenn überhaupt (verneinend KG OLGZ 1977, 1 ff.), dann nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit solchen aus Notgeschäftsführung im Sinn des § 21 Abs. 2 WEG für zulässig erachtet (BayObLGZ 1988, 212, 214 f. m.w.Nachw.; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 391/392).
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